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Titel: Die Eigenfinanzierung


Note: 1


Klasse: 11




Arbeit: Die Eigenfinanzierung

Die Eigenfinanzierung gehört zur Außenfinanzierung. Die Außenfinanzierung ist die Kapitalzuführung von außen. Die Eigenfinanzierung ist die Aufnahmen von Eigenkapital z.B. die Grundkapitalerhöhung einer AG(Aktiengesellschaft). Bei der Eigenfinanzierung unterscheidet man außerdem zwischen Personengesellschaften(& Einzelunternehmungen) und Kapitalgesellschaften. Bei den Einzelunternehmungen und Personengesellschaften spricht man von der Einlagenfinanzierung, bei den Kapitalgesellschaften von Beteiligungsfinanzierung.


Einzelunternehmungen & Personengesellschaften

Bei der Einlagenfinanzierung der Einzelunternehmung wird das gesamte Eigenkapital von dem Einzelunternehmer aufgebracht (=> Die Eigenkapitalbasis ist durch seine eigene Kapitalkraft beschränkt. Vorteil ist, dass er im Erfolgsfall mit niemandem Teilen muss!)

Die Einlagenfinanzierung in der OHG(Offene Handelsgesellschaft) erfolgt über die Beschaffung von Eigenkapital durch die Einlagen mehrer Gesellschafter, die haften mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Die Kapitalkraft ist größer als bei der Einzelunternehmung, da mehrer Gesellschafter am Eigenkapital beteiligt sind. Die Eigenkapitalerhöhung durch weitere Einlagen erfolgt durch die Aufnahme neuer Gesellschafter.

Die Einlagenfinanzierung in der KG(Kommanditgesellschaft), hier wird das Eigenkapital durch Komplementäre (Vollhafter) und Kommanditisten (Teilhafter) aufgebracht. Die Komplementäre haften unmittelbar, unbeschränkt, und solidarisch. (D.h. unmittelbar => sofort, unbeschränkt => mit Privat- und Geschäftsvermögen & solidarisch => jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der anderen Gesellschafter) Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. (Eventuell ist im Gesellschaftsvertrag ein Nachschusspflicht vereinbart) Die Eigenkapitalerhöhung ist leichter als in der Einzelunternehmung oder OHG, durch die Aufnahme eines Kommanditisten. Die Kommanditisten haben weder Geschäftsführung– noch Vertretungsbefugnis.


Kapitalgesellschaften

Die Beteiligungsfinanzierung bei der GmbH(Gesellschaft mit beschränkter Haftung), sie erfolgt so, dass die Gesellschafter ihre Stammeinlage auf das Stammkapital erbringen. Im Gesellschaftsvertrag kann außerdem, bei Bedarf eine beschränkte oder unbeschränkte Nachschusspflicht vereinbart werden.

Bei der AG(Aktiengesellschaft) wird das Grundkapital durch viele Kapitalgeber, die Aktien kaufen, aufgebracht. Bei der Erhöhung des Grundkapitals unterscheidet man zwischen 1. ordentliche Kapitalerhöhung, d.h. es werden neue Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit ausgegeben. Die Aktionäre haben Bezugsrecht auf den Bezug „junger“ Aktien, entsprechend ihres bisherigen Anteils. 2. Die genehmigte Kapitalerhöhung, d.h. dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtrats ermächtigt wird neue Aktien (zur Erhöhung des Grundkapitals), bis zu 50 % des bisherigen Grundkapitals auszugeben. Der Vorstand hat 5 Jahre Zeit, bis dieser Beschluss seine Gültigkeit verliert. 3. die bedingte Kapitalerhöhung ist eine Sonderform. Sie wird dazu genutzt um z.B. die Fusion von einer oder mehrerer Unternehmungen vorzubereiten oder um den Belegschaftsmitgliedern das Bezugsrecht auf „junge“ Aktien für eine Gewinnbeteiligung zu ermöglichen. Und 4. bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden offene Rücklagen durch Berichtigungsaktien (Gratisaktien) in Grundkapital umgewandelt.

Die Beteiligungsfinanzierung bei den Genossenschaften erfolgt durch die Einlage von mindestens 7 Mitgliedern, daraus setzt sich das Eigenkapital zusammen. Die Einlagen werden (nach oben) durch die Höhen des Geschäftsanteils und (nach unten) durch die vertragliche Festlegung der Mindesteinlagen im Genossenschaftsvertrag festgelegt.


Die Beurteilung der Eigenfinanzierung

Bei einer Unternehmung steht das Eigenkapital immer für jede Form der Anlage zur Verfügung. Umso größer der Eigenkapitalanteil ist, umso größer ist die finanzielle Unabhängigkeit der Unternehmung. Der oder die Eigenkapitalgeber haben keinen Anspruch auf Verzinsung ihres Kapitals, daher können sie in Verlustzeiten auf die Gewinnausschüttung verzichten um die Liquidität der Unternehmung nicht zu gefährden oder verbessern. Der oder die Kapitalgeber sind als Eigentümer am Gewinn und Verlust, am Vermögen, am Wert der Unternehmung und am Liquiditätserlös (bei freiwilliger Auflösung) beteiligt. Je nach Unternehmensform haben sie Recht auf die Mitarbeit, Mitsprache oder Kontrolle und so die Möglichkeit die Geschäftspolitik zu beeinflussen. Er haftet unbeschränkt (z.B. OHG) oder beschränkt (z.B. GmbH). Das Eigenkapital ist die Haftungsbasis und sichert das Fremdkapital.

Quelle: keine Angaben



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