Die OHG ist eine im Handelsregister eingetragene Personalgesellschaft. Bei einer Personalgesellschaft gründen mehrere Personen mit ihrem Eigenkapital ein Unternehmen.
Die Gründung einer OHG ist nur möglich, wenn das Unternehmen über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht. Dies ist bei einem Jahresnettoumsatz ab 400.000 Euro und bei Lebensmittel- und Gemischtwarenhändlern ab 600.000 Euro möglich .
Die Gesellschafter sind alle zur Geschäftsführung verpflichtet. Bei gewöhnlichen Geschäften (z. B. eine übliche Kreditgewährung) kann der Gesellschafter die Entscheidung alleine treffen. Bei außergewöhnlichen Geschäften (z. B. die Gründung einer neuen Niederlassung) benötigt er die Einverständniserklärung aller Gesellschafter. Die Gesellschafter haften unbe-schränkt, d. h. nicht nur mit ihrem Geschäfts-, sondern auch mit ihrem Privatvermögen, un-mittelbar, sprich die Gläubiger einer OHG können von jedem Gesellschafter die Zahlung der gesamten Schuld verlangen und gesamtschuldnerisch, das bedeutet, dass jeder Gesellschafter allein für die gesamten Schulden der Gesellschaft haftet, er kann nicht die Einrede der Haftungsteilung geltend machen. Bezahlt ein Gesellschafter eine gesamte Verbindlichkeit, so hat er das Recht eines Ausgleichsanspruches gegenüber den Gesellschaftern.
Beispiel: Gesellschafter Meier hat ohne die Einverständniserklärung von den Gesellschaftern Schneider und Müller eine neues Produktionsgut (Maschine) gekauft. Er hat zwar seine Ge-schäftsführungsbefugnis überschritten, doch das Rechtsgeschäft ist bindend. Die Gläubiger können auf das Privatvermögen von allen drei Gesellschaftern oder auf das Gesellschafter-vermögen zugreifen. Würde Schneider die gesamte Schuld bezahlen, hätte er das Recht das „ausgelegte“ Geld von Müller und Meier zurückzuverlangen. Eine OHG basiert auf gegenseitigem Vertrauen.
Als Gewinn erhält jeder Geschäftsführer 4% seiner Einlage als Verzinsung, der Rest wird nach Köpfen verteilt. Die Verlustverteilung erfolgt direkt nach Köpfen.
Ein Haftungsausschluss in einer OHG ist nicht möglich. Bereits bei Eintritt haftet der Gesell-schafter für die Verbindlichkeiten, tritt einer der Gesellschafter aus, haftet er weitere 5 Jahre für die Verbindlichkeiten der OHG.
Eine OHG ist aufgrund ihrer strengen Haftungsbestimmungen kreditwürdiger als ein Einzelunternehmen.
Die Rechte der Gesellschafter:
Recht auf Aufwandersatz:
Vergütung eines Hotelaufenthalts bei einer Dienstreise
Kontrollrecht:
ist ein Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, hat er das Recht in die Buchführung (Schlussbilanz, Gewinn-, und Verlustrechnung) einzusehen
Kündigungsrecht:
jeder Teilhaber kann spätestens sechs Monate vor Abschluss eines Geschäftsjahres zu dessen Ende kündigen
Wettbewerbsverbot:
die Gesellschafter dürfen ohne Zustimmung der Anderen keine Geschäfte im Handelsgewerbe durchführen oder sich an einem anderen Unternehmen beteiligen
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