Arbeit: Erklärung des Europäischen Rates zu Irland, Anlage IV der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla
1. Der Europäische Rat nimmt Kenntnis von der Nationalen Erklärung, die Irland auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2002 in Sevilla abgegeben hat. Er nimmt zur Kenntnis, das Irland beabsichtigt, seine Nationale Erklärung seiner Ratifizierungsurkunde zum Vertrag von Nizza beizufügen, falls das irische Volk dem Vertrag von Nizza in einem Referendum zustimmt.
2. Der Europäische Rat weist darauf hin, dass der Vertrag über die Europäische Union vorsieht, dass ein Beschluss über den Übergang zu einer gemeinsamen Verteidigung gemäß den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten angenommen werden muss.
3. Der Europäische Rat erinnert daran, dass nach dem Vertrag über die Europäische Union die Politik der Union den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt. Irland hat in diesem Zusammenhang auf seine traditionelle Politik der militärischen Neutralität hingewiesen.
4. Der Europäische Rat erkennt an, dass der Vertrag über die Europäische Union keine bindende gegenseitige Beistandsverpflichtung auferlegt. Die Entwicklung der Kapazität der Union zur Wahrnehmung von humanitären und Krisenbewältigungsaufgaben impliziert auch nicht die Schaffung einer europäischen Armee.
5. Der Europäische Rat bestätigt, dass sich die unter den Nummern 2, 3 und 4 beschriebenen Gegebenheiten, mit dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza nicht ändern.
6. Der Europäische Rat erkennt an, dass Irland - wie alle Mitgliedstaaten der Union - nach dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza das Recht behält, im Einklang mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen seine eigene souveräne Entscheidung darüber zu treffen, ob es Militärpersonal zur Teilnahme an Einsätzen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik abordnet. Irland hat seinen Standpunkt hierzu in seiner Nationalen Erklärung deutlich dargelegt.
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