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Titel:

Kollektives Arbeitsrecht


  Note: 2   Klasse: 11







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Arbeit: 1 Kollektives Arbeitsrecht



1.1 Koalitionen und Verbände des Arbeitslebens



1.1.1 Gesetzliche Inteessenvertretungen (Kammmern)



Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.



Auf Arbeitnehmerseite sind die wichtigsten Kammern:



· Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Für jedes Bundesland ist eine eigene Arbeiterkammer. Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer an (ausgenommen die Landarbeiter und die öffentlich Bediensteten). Ihre Aufgabe ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.



· Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land- und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammern.





Gesetzliche Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite sind:



· Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Bundesländern (für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitgeber).



· Die Kammern der freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftstreuhänder und dgl.).





1.1.2 Die freiwilligen Berufsvereinigungen

Es handelt sich um Vereine im Sinne des Vereingesetzes. Sie beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft. Ihr Aufgabenbereich wird in erster Linie von ihrern Vereinsstatuten (ihrer Satzun) bestimmt. Sie werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.



Auf Arbeitnehmerseite ist diemwichtigste freiwillige Berufsvereinigung



· der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).



Zu seine wichtigsten Aufgaben zählen der Abschluß von Kollektivverträgen, weiters die Schulungs- und

Bildungstätigkeit und der Rechtsschutz für seine Mitglieder.

Die anderen neben dem ÖGB bestehenden freiwilligen Berufvereinigungen sind nur für kleine

Berufsgruppen von Bedeutung (so z.B. die Land- und Forstarbeiterbünde für die Land- und Forstarbeiter in

einigen Bundesländern, der Pharmazeutische Reichsverband für die angestellten Pharmazeuten).).



Auf Arbeitgeberseite ist die wichtigste Berufsvereinigung



· die „Vereinigung öserreichischer Industrieller“.







1.2 Kollektive Rechtsgestaltung



Beachten Sie:

Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen is es, den gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen ein Instrumentarium zur Verfügung zu sellen, damit sie Entgelt- und Arbeitsbedingungen miteinander aushandeln und auch durchsetzten können.

In Österreich werden jährlich mehrere hundert Kollektivverträge neu abgeschlossen.





1.2.1 Der Kollektivvertrag



Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Kollektivvertragsfähig sind:



· die gesetzlichen Interessensvertretungen. Sie sind kraft Gesetztes kollektivvertragsfähig (es ist keine Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit erforderlich);



· die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kolletivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt verliehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorligen (z.B. Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler u. a. m.). KV regeln vor allem die gegeseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien des Kollektivvertrages.



Vorraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:



· Hinterlegung beim Bundesminiserium für Arbeit und Soziales,



· Veröffentlichung („Kundmachung“) in der Wiener Zeitung.







1.2.2 Betriebsverfassung



Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisatio der Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.



Einer der wichtigsten Organe der Arbeiternehmerschaft ist:





1.2.2.1 Der Betriebsrat



Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb.







1.2.2.1.1 Aufgaben



Der Betriebsrat hat die Intersessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozielem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.







1.2.2.1.2 Befugnisse



Damit der Betriebsrat seine Aufgeben erfüllen kann, hat ihm das Gesetz verschiedene Befugnisse eingeräumt. Diese Rechte des Betriebsrats kann man nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheieden: Einerseits nach der Stärke (Intensität), mit der der Betriebsrat an den Entscheidungen des Betriebsinhabers (BI) mitwirkt (vom Informations- und Beratungsrecht bis zum Vetorecht), andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen.



Man unterscheidet daher:



1. Allgemeine Befugnisse



· Übetwachungsrechte (z.B. Einhaltung der Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitnehmerschutzvorschriften)



· Interventionsrechte (z.B. Recht, beim Betriebinhaber (BI) Anträge zugunsten der Arbeitsnehmer (AN) zu stellen)

· Informationsrechte (z.B. Recht, vom Betriebsinhaber (BI) Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, welche Interessen der Arbeitnehmer (AN) berühren)



· Beratungsrechte (Mindestens 1* pro Quartal mit dem Betriebsinhaber (BI))



· Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen für die Arbeitsnehmer (AN)







2. Mitwirkung in sozialen Angegelegenheiten



· Mitwirkung bei Berufsausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Arbeitsnehmer (AN)



· Mitwirkung an Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die der Arbeitsgeber (AG) für die Arbeitnehmer (AN) errichtet



· Zustimmungspflichtige Maßnahmen (Vetorecht des Betriebsrats (BR!), z.B.

Einführung von Disziplinarordnungen

Einführung von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren (z.B. Fensehüberwachung)

Einführung und Regelung von Leistungslöhnen (z.B. Akkord)



· Abschluß von Betriebsvereinbarungen





3. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten



· Informations- und Beratungsechte bei Einstellung von Arbeitsnehmer (AN)



· Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Arbeitnehmer (AN)



· Beratungsrecht bei Beförderung von Arbeitsnehmer (AN) und Vergabe von Werkwohnungen



· Zustimmung zur dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers (AN)



· Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen







4. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten



· Informations-, Interventions- und Beratungsrechte über wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung und Stillegung



· Mitwirkung im Ausichtsrat (von AG, GesmbH, Genossenschaften und dgl.):

Der Zentralbetriebsrat entsendet 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitsnehmer-Vertreter



· Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes: in größeren Betrieben kann der Betriebsrat (BR) eine staatliche Wirtschaftskommission anrufen.







1.2.2.1.3 Rechtsstellung der Betriebsratmitglieder



Damit die Betriebsratmitglieder ihre Interessenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das Gesetz besondere Rechte eingeräumt.









Die Betriebsratmitglieder



· sind beiAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden (bloß politische Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung),



· dürfen wegen Ausübung ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden (bezüglich entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten),



· haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes,



· haben Anspruch auf Bildungsfreistellung (grundsätzlich drei Wochen pro Funktionspeiode),



· haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen (aus dem Betriebsfonds),



· genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.







1.2.2.1.4 Die Vertretung des Betriebsrates



Sie obliegt dem von den Mitgliedern des Betriebsrates aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden (bei Verhinderung einem Stellvertreter).







1.3 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit



Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitrechtliche Ansprüche sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1. Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht zuständig.







1.3.1 Zuständigkeit



Aufgrund des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (BGBI. Nr. 104/1985) entscheiden diese Senate aussschließlich u. a.:



· über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis,



· über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskollegen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit,



· über Streitigkeiten, die sich aus der Betriebsverfassung ergeben (z.B. besonderer Kündigungsschutz).







1.3.2 Zusammensetzung



Die arbeitsrechtlichen Senate bestehen in 1. Instanz aus einem Berufsrichter als Vorsitzender und zwei fachkundigen Laienrichtern, wovon je einer aus dem Kreise der Arbeitsnehmer und der Arbeitgeber über Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen ernannt wird. In 2. Instanz (Oberlandesgerichte) entscheiden Senate aus drei Berufsrichtern und zwei Fachkundigen Laienrichtern, ebenso in 3. Instanz (Obester Gerichtshof).









1.3.3 Besondere Verfahrensregeln



Grundsätzlich sind die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden, doch gelten Besoderheiten, die eine möglichst rasche, einfache und billige Durchführung der echtsstreitigkeiten gewährleisten sollen (z.B. können in 1. und 2. Instanz die Funktionäre oder Angestellten der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvreinigung vertreten).







1.4 Das Bundeseinigungsamt



1.4.1 Zuständigkeit



Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vor allem rechtsetzende Aufgaben, z.B.:



· Erlassung von Mindestlohntarifen,



· Satzungserklärung von Kollektiverträgen,



· Evidenz der Satzungen und Mindeslohntarife.







1.4.2 Zusammensetzung



Das Bundeseinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden sowie Mitgliedern, die von den zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Es verhandelt und entscheiden in Senaten. Dem Senat gehören der Vorsitzende (oder sein Stellvertreter) und mindestens je zwei Mitglieder von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite an.








Quelle:



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