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Titel:

Zivilgerichtsbarkeit


  Note: 2   Klasse: 11







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Arbeit: ZIVILGERICHTSBARKEIT

Die Zivilgerichtsbarkeit dient zur Durchsetzung privatrechtlichter Ansprüche, die aus Rechtsverhältnissen des Privatrechts (Verträgen aller Art, Ehescheidungsbegehren, Erbeseinstellung) entstehen. Unabhängige und weisungsfreie Richter haben die Aufgabe, strittige Rechte festzustellen und um Vollstreckungsverfahren fpr ihre Durchsetzung zu sorgen.

Zuständigkeit der Gerichte

Die Zuständigkeit ist das Recht und die Pflicht eines Gerichtes, die Geschäfte der Rechtsprechung auszuüben.

Es werden die sachliche und die örtliche Zuständigkeit unterschieden.



Alle Klagen sind bei dem sachlich zuständigen Gericht anzubringen.Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit regeln daher, bei welcher Gerichtstype (Bezirksgericht, Gerichtshof erster Instanz, usw) eine Sache anhängig gemacht werden kann.

Für alle Arbeits- und Sozialrechtssachen ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.



Bei der örtlichen Zuständigkeit wird jedem Gericht ein bestimmtes Gebiet als räumlicher Wirkungsbereich zugewiesen.



Von der Klage bis zur Vollstreckung



Einbringung der Klage
Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzubringen, beim Bezirksgericht kann sie auch zu Protokoll gegeben werden. Beim Gerichtshof besteht Anwaltszwang, die Klage ist daher von einem Rechtsanwalt einzubringen. Wesentlicher Inhalt der Klage: Gericht, Kläger, Beklagter, Darstellung des Sachverhaltes, Beweismittel und Klagebegehren (Urteilsantrag).



Erste Tagsatzung
Bei dieser Tagsatzung können Prozeßeinreden erhoben werden. Falls eine Partei nicht erscheint, ist auf Antrag der erschienen Partei ein Versäumungsurteil fällig. Bei Ausbleiben beider Parteien ruht das Verfahren.
Der Richter erteilt dem Beklagten eine Frist zur Klagebeantwortung, oder er gibt einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung.



Mündliche Streitverhandlung
Bei der mündlichen Streitverhandlung tragen die Parteien das beiderseitige Vorbringen vor. Grundsätzlich muß jede Partei ihre Aussagen unter Beweis stellen = Beweisaufnahme.
Den Sachverhalt stellt das Gericht durch freie Beweiswürdigung fest.

Urteil
Nach Schluß der Verhandlung ergeht die Entscheidung entweder in Form des Urteils, das „im Namen der Republik“ verkündet bzw. schriftlich ausgefertigt wird, oder des Beschlusses.
Wird gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen, wird die Entscheidung rechtskräftig.



Rechtsmittel
Ist eine Partei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden, dann kann sie ein sogenanntes Rechtsmittel erheben.
Im Rechtsmittelverfahren herrscht Anwaltszwang.



Vollstreckung (Exekution)
Kommt der Leistungspflichtige der ihm durch die Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nach oder nicht fristgerecht nach, kann das Exekutionsverfahren eingeleitet werden.
Grundlage für die Vollstreckung sie die Exekutionstitel (rechtskräfitge und vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle)
Wobei allerdings bestimmte Sachen, die für den Verpflichteten unentbehrlich sind, sowie das finanzielle Existenzminimum sind der Exekution entzogen.
Von der Klage bis zur Vollstreckung

Einbringung der Klage

erste Tagsatzung

mündliche Streitverhandlung

Urteil

Rechtsmittel

Vollstreckung (Exekution)








Quelle:



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